Allgemeine Geschäftsbedingungen
Software-Miete (Subskription)
1. Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwaremiete (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen betreffend entgeltliche Bereitstellung von Software auf Zeit zwischen dem Kunden und whitepaper.id GmbH, Vor den Kämpen 23, 30851 Langenhagen, (im Folgenden kurz: WHINT). Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Der Einbeziehung eigener Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
1.2 Kunden im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
2. Vertragsgegenstand
2.1 WHINT bietet dem Kunden die Möglichkeit, Softwareprodukte (nachfolgend kurz: Software) auf Zeit gegen Entgelt zu mieten. Die Art der Software und der Leistungsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung von WHINT und der auf der Website von WHINT hinterlegten Leistungs- beschreibung der jeweiligen Software. Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software erfolgt – außer zum Zwecke der Mängelbeseitigung – gegebenenfalls nur aufgrund gesonderter Verein- barung. Die Software wird zum vertragsmäßigen Gebrauch gemäß Produktbeschreibung überlas- sen. Der Funktionsumfang der Software, sowie die Systemumgebung, in der diese genutzt werden darf, ergibt sich aus der Produktbeschreibung.
2.2 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit der Produkte. Die Garantie der Beschaffenheit der Produkte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2.3 Die Software wird im Wege der Miete überlassen. Das Recht auf Nutzung der Software besteht somit nur während der Laufzeit des Mietvertrages. Sofern sich aus den nachstehenden Regelungen nichts Anderweitiges ergibt, gelten die Regelungen des Mietvertrages, §§ 535 ff. BGB.
3. Anlieferung, Installation, Beratung
3.1 WHINT liefert die Software installationsbereit per Download über ein Datennetz einschließlich der Dokumentation zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
3.2 Der Kunde installiert die Software selbst.
3.3 WHINT schuldet Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Gegebenenfalls zu erbringende Beratungsleistungen sind vom Kunden gesondert gemäß aktueller Preisliste von WHINT zu vergüten.
3.4 Anpassungen bzw. Änderungen der Software sind nur geschuldet, soweit diese zur Instand- haltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Im Übrigen ist WHINT zu Anpassungen bzw. Änderungen nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; entsprechende Leistungen sind vom Kunden gegebenenfalls gemäß der aktuellen Preisliste von WHINT zu vergüten.
4. Miete
4.1 Der Kunde ist zur Zahlung des vereinbarten jährlichen Mietpreises (Subskription) verpflichtet. Sämtliche Preise von WHINT verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Der Mietpreis umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software sowie für deren Instandhaltung, Instandsetzung und Aktualisierungen.
4.2 Die Miete ist jährlich im Voraus mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen zu zahlen.
5. Nutzungsrechte an der Software, Nutzung im Netzwerk
5.1 WHINT räumt dem Kunden das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die überlassene Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziff. 5 sowie der nachfolgenden Ziff. 6, 7 und 8 befristet für die Dauer des Vertrages zu nutzen.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, die Software auf der im Vertrag näher bezeichneten Anzahl von Produktivinstanzen zu nutzen. Die Nutzung der Software auf weiteren Produktivinstanzen ist unzulässig, es sei denn, WHINT stimmt dem ausdrücklich zu. WHINT kann seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung abhängig machen.
6. Vervielfältigung der Software
6.1 Der Kunde ist zur Vervielfältigung der Software sowie der Dokumentation berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist.
6.2 Der Kunde ist berechtigt, Kopien der Software zu erstellen, soweit diese zur Sicherung der künftigen Nutzung der Software sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Kunden entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich sind.
6.3 Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programm-Codes unter den Voraussetzungen des § 69 d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt.
6.4 Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.
7. Umarbeitungen der Software; Dekompilierung
7.1 Der Kunde darf keine Umarbeitungen an der Software vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Eine Umarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und WHINT sich mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befindet, WHINT die Mängelbeseitigung unberechtigt ablehnt oder aus sonstigen, ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande ist. Eine Umarbeitung ist auch zulässig, wenn sie zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken der Software mit anderen vom Kunden benötigten Programmen erforderlich ist und WHINT nicht bereit oder in der Lage ist, diese gegen eine angemessene marktübliche Vergütung zu beseitigen.
7.2 Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Abs. 1 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von WHINT sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der WHINT (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist.
7.3 Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69 e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69 e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.
7.4 Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennum- mern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
8. Überlassung der Software an Dritte
8.1 Der Kunde ist ohne Erlaubnis von WHINT nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten.
8.2 Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungs- recht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.
9. Anzeige-, Obhuts-, Mitwirkungs und Informationspflichten des Kunden
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, WHINT Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise von WHINT zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an WHINT weiterleiten.
9.2 Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen gem. Ziff. 8.2 zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist.
9.3 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von WHINT bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. 9.4 Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwend- barkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
9.5 Der Kunde beachtet die von WHINT für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.
9.6 Soweit WHINT über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungs- pflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
9.7 Der Kunde gewährt WHINT zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegen- ständen, unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. WHINT ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck darf WHINT vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeit- raum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Käufers nehmen. WHINT ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Käufers zu gewähren.
9.8 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
9.9 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf WHINT davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.
9.10 Der Käufer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
10. Rechte des Kunden bei Mängeln
10.1 WHINT ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation zu beheben.
10.2 Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von WHINT durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
10.3 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn WHINT ausreichend Gelegenheit zur Mängel- beseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängel- beseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von WHINT verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
10.4 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von WHINT Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für WHINT unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
11. Haftungsbeschränkungen
11.1 WHINT haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von WHINT oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;
c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von WHINT oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.2 WHINT haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch WHINT oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
11.3 WHINT haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.
11.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von WHINT nach § 536 a Abs. 1, 1. alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
11.5 WHINT haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus vom WHINT zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
11.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des WHINT im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
11.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12. Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses
12.1 Das Mietverhältnis beginnt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von 2 Wochen zum Monats- ende gekündigt werden.
12.2 Die Kündigungsrechte des Kunden nach Ziff. 10.3 dieses Vertrages bleiben unberührt.
12.4 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.5 Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (E-Mail).
13. Rückgabe
13.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die Software zu löschen, die Dokumentation zu vernichten und dies gegenüber WHINT auf schriftliche Nachfrage nachzuweisen. Gegebenenfalls erstellte Kopien der von WHINT überlassenen Software sind vollständig und end- gültig zu löschen.
13.2 Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem WHINT ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, der Sitz von WHINT.
14.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.